§ 124b Z 25 EStG verstößt gegen Verfassungsrecht, weil die Verfassungsbestimmung des § 124a Z 4 EStG - wonach Betriebsveräußerungen, die vor dem 15. 2. 1996 vereinbart worden sind, der Besteuerung nach § 37 idF vor dem StruktAnpG auch dann unterliegen, wenn die Übergabe erst 1997 erfolgt - mit dem AbgÄG 1996 auf Übergabevorgänge im Jahr 1996 nur einfach gesetzlich eingeschränkt wurde. Artikel von Claus Kohlbacher. (RdW 1997/99, Heft 2)