( FrG § 10 Abs 1 Z 6 ) Ist ein ausländischer Profifußballer zur Ausübung der Erwerbstätigkeit des Fußballspielens in Österreich eingereist, wozu er eines österreichischen Sichtvermerks bedurft hätte, liegt keine „sichtvermerksfreie Einreise“ im Sinne des § 10 Abs 1 Z 6 Fremdengesetz vor. Da somit die Erteilung eines Sichtvermerks bzw. einer Aufenthaltsbewilligung „nach sichtvermerksfreier Einreise“ begrifflich nicht in Betracht kam, konnte durch die nachfolgende Antragstellung auf Aufenthaltsbewilligung nicht der Versagungstatbestand der sichtvermerksfreien Einreise verwirklicht werden. VwGH 95/18/0171 v. 11.04.1996. (Bescheid aufgehoben)