( AbgEO § 26 ) Bei der Vollstreckung von mehreren Rückstandsausweisen des gleichen Abgabengläubigers ist die Pfändungsgebühr nur einmal vorzuschreiben.
VwGH 94/17/0311 v. 22.11.1996
Nicht jede im Vollstreckungsverfahren gesetzte Amtshandlung verpflichtet den Abgabenschuldner zum Kostenersatz der Pfändungsgebühr. Bei der Entscheidung über eine Kostenersatzpflicht ist vielmehr zu prüfen, ob die von der Abgabenbehörde unternommene Vollstreckungshandlung überhaupt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient hat. Zweckentsprechend ist die Rechtsverfolgung nur dann, wenn der Abgabengläubiger von mehreren Wegen, die zur Rechtsdurchsetzung führen, den kostengünstigsten wählt.