BMF 07 0104/1-IV/7/97 v. 31.01.1997
Gemäß Pkt 2. 3. des Erlasses des BMF 07 0104/1-IV/7/93 v. 8. 1. 1993 = ARD 4427/90/93 steht in allen Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung nicht vorliegt, der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn