( UStG § 11, § 12, RL 77/388/EWG Art 18 ) Unter „Rechnung“ ist nicht nur die Originalrechnung, sondern an deren Stelle auch jedes andere Dokument zu verstehen, das den von den EG-Mitgliedstaaten festgelegten Kriterien entspricht; die Mitgliedstaaten haben die Befugnis, zum Nachweis des Rechts auf Vorsteuerabzug die Vorlage der Originalrechnung zu verlangen und, wenn der Steuerpflichtige sie nicht mehr besitzt, andere Beweise zuzulassen, aus denen sich ergibt, dass der Umsatz, auf den sich der Antrag auf Vorsteuerabzug bezieht, tatsächlich stattgefunden hat. EuGH Rs. C-85/95 v. 05.12.1996.