( FinStrG § 54 ) Eine Einbeziehung eines erstinstanzlichen Verfahrens in ein Verfahren, das sich bereits im Stadium des Berufungsverfahrens befindet, ist zwar möglich, der rechtskräftige Abschluss eines Vorverfahrens steht aber einer eine Strafgerichtszuständigkeit begründenden Einbeziehung der darin zugrunde gelegten strafbestimmenden Wertbeträge in Ansehung der Zuständigkeitsbeurteilung der erstinstanzlichen Finanzstrafbehörde entgegen. VwGH 95/13/0291 v. 24.09.1996. (Beschwerde abgewiesen)