( KFG § 103 Abs 2 ) Eine Lenkerauskunft (hier: betreffend Halten eines Kfz in einem Halteverbot) stellt gemäß § 103 Abs 2 KFG nicht auf einen Zeitraum ab, sondern auf einen bestimmten Zeitpunkt, zu dem ein Kfz gelenkt oder vor dem das Kfz an einem bestimmten Ort abgestellt wurde. Eine Anfrage, die sich nur auf einen Zeitraum bezieht ("von 10.32 Uhr bis 11.07 Uhr"), entspricht somit nicht dem Gesetz und löst keine Verpflichtung zur Beantwortung aus. VwGH 94/03/0030 v. 29.05.1996. (Bescheid aufgehoben)