( StGB § 161, § 309 ) Ohne unternehmerische Leitungsfunktion erfüllt ein Arbeitnehmer nicht die Eigenschaften eines für Kridadelikte strafrechtlich verantwortlichen leitenden Angestellten.
OGH 11 Os 108/96 v. 27.08.1996
Die Annahme, dass ein Arbeitnehmer für den Ein- und Verkauf „zuständig“ war und „somit“ das wirtschaftliche Schicksal des Unternehmens wesentlich mitbestimmt hat, lässt offen, ob der Arbeitnehmer in diesem Unternehmensbereich auf Weisung der Geschäftsführung handelte oder eigenverantwortlich tätig war. Abgesehen davon, dass allein daraus eine Verantwortung des Arbeitnehmers für die ihm (weiters) zur Last gelegte unzulängliche Eigenmittelausstattung und die unverhältnismäßige Kreditbenützung des Unternehmens nicht ableitbar ist, kann aus dieser Annahme auch keine Schlussfolgerung dahin gezogen werden, dass seine Verfügungen zumindest auf kaufmännischem Gebiet von maßgebendem Einfluss waren, ihm also eine unternehmerische Leitungsfunktion zukam.