( BAO § 83 ) Ein Arbeiterkammersekretär ist nicht zur Vertretung in Familienbeihilfenangelegenheiten vor Verwaltungsbehörden befugt.
VwGH 92/14/0210 v. 22.10.1996
Die Befugnis zur geschäftsmäßigen Vertretung in Abgabensachen ergibt sich, soweit sie den Wirtschaftstreuhändern - das sind Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer und Steuerberater - vorbehalten ist, aus § 31 bis § 33 Wirtschaftstreuhänderberufsordnung (WTBO). Andere Personen und Gesellschaften sind nur nach Maßgabe des § 71 WTBO befugt, vor Abgabenbehörden aufzutreten. Nach § 71 Abs 1 WTBO werden die Befugnisse der Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt. Gleiches gilt für die Befugnisse von Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Hilfe oder Beistand in Steuersachen im Sinne der Abgabenordnung (AO) deutsches Reichsgesetzblatt (dRGBl) 1931 I 161, leisten, sowie der in § 107a Abs 3 Z 3 bis 9 AO genannten Personen oder Stellen. Berufsvertretungskörperschaften des öffentlichen Rechts sind auch befugt, Hilfe und Beistand auf dem Gebiet des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren für ihre Mitglieder zu leisten.