( ABGB § 1158 , KVI Versicherungen § 33, ArbVG § 3 Abs 1 ) Durch eine (vertragliche) Befristung wird regelmäßig auf eine „gewöhnliche“ Kündigung verzichtet, sofern nicht ausdrücklich eine zusätzliche Kündigungsmöglichkeit vorbehalten wurde, nicht aber auf ein außerordentliches Beendigungsrecht zu einem vor dem Endtermin liegenden Endzeitpunkt.
OGH 8 Ob A 2129/96p v. 13.06.1996