Änderung des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 und der ZPO. Diese Änderungen bringen vor allem flexiblere Befristungsmöglichkeiten für Mietverträge. Die derzeit geltenden starren Dreijahresverträge werden damit durch eine generelle Befristungsmöglichkeit mit einem Rahmen von 3 bis 10 Jahren abgelöst. Zinsrechtliche Begleitmaßnahmen sollen den Vermietern aber Anreize geben, innerhalb dieser Zeitspanne eine möglichst lange Vertragsdauer oder einen unbefristeten Mietvertrag abzuschließen. Bundesgesetz; BGBl I 1997/22, ausgegeben am 20. 2. 1997.