( ANSchG § 31 ) Die „zwischenzeitige“ Behebung baulicher Mängel, durch die gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften verstoßen wurde, kann nicht als mildernder Umstand berücksichtigt werden. VwGH 94/02/0492 v. 14.06.1996. (Beschwerde abgewiesen)
( ANSchG § 31 ) Die „zwischenzeitige“ Behebung baulicher Mängel, durch die gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften verstoßen wurde, kann nicht als mildernder Umstand berücksichtigt werden. VwGH 94/02/0492 v. 14.06.1996. (Beschwerde abgewiesen)