( AngG § 27 Z 1 und Z 4 ) Wenn einem Arbeitnehmer freigestellt wird, im eigenen Wirkungsbereich zu entscheiden, ob er zu einer Sitzung erscheinen werde oder nicht, kann im Nichterscheinen keine dienstliche Verfehlung (Pflichtverletzung) gesehen werden. Auch im Nichtvorlegen bzw. Nichtvorhandensein von Urkunden für die Nachvollziehbarkeit von Provisionsgeschäft en bzw. der Zahlungsempfänger von sogenannten Verkaufsunterstützungen (Schmiergelder) kann, wenn die Geldflüsse der Geschäftsführung bekannt und offenkundig alle Provisionsbezieher auch niemals namentlich bekannt waren, kein Entlassungsgrund gesehen werden. OLG Wien 7 Ra 140/96a v. 06.11.1995.