( ABGB § 1158 , KV- Maler und Anstreicher ) Auch wenn ein Dienstverhältnis durch die über einen Arbeitskollegen ausgesprochene Mitteilung, der Arbeitnehmer werde nicht mehr kommen und für ein anderes Unternehmen arbeiten, in der Früh eines Arbeitstages beendet wird und der Arbeitnehmer am selben Tag auch nicht mehr im Betrieb erschienen ist, stellt diese Beendigung rechtlich keinen vorzeitigen Austritt dar, wenn der anzuwendende Kollektivvertrag (hier: für das Maler- und Anstreichergewerbe) die jederzeitige Auflösbarkeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist normiert. ASG Wien 24 Cga 158/95w v. 08.05.1996, Verfahren wegen Konkurs unterbrochen.