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Vorsätzliche Unterlassung einer Berufung durch Wirtschaftstreuhänder

Lohnsteuer und AbgabenARD 4817/22/97 Heft 4817 v. 21.2.1997

( BAO § 303, § 308 ) Unterlässt ein Wirtschaftstreuhänder zum Zweck der eigenen Bereicherung vorsätzlich die Berufung gegen den Haftungsbescheid eines Klienten, sind Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme ausgeschlossen.

VwGH 93/15/0235 v. 27.03.1996

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