( BAO § 303, § 308 ) Unterlässt ein Wirtschaftstreuhänder zum Zweck der eigenen Bereicherung vorsätzlich die Berufung gegen den Haftungsbescheid eines Klienten, sind Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme ausgeschlossen.
VwGH 93/15/0235 v. 27.03.1996
( BAO § 303, § 308 ) Unterlässt ein Wirtschaftstreuhänder zum Zweck der eigenen Bereicherung vorsätzlich die Berufung gegen den Haftungsbescheid eines Klienten, sind Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme ausgeschlossen.
VwGH 93/15/0235 v. 27.03.1996