( EStG § 21, § 23 ) Tritt die in der Schafzucht gelegene Urproduktion gegenüber den Ein- und Verkäufen von Tieren (Tierhandelsbetrieb) völlig in den Hintergrund, liegt ein nicht zur Tierhaltung gehörender Viehhandel vor, der abgabenrechtlich stets einen Gewerbebetrieb darstellt. VwGH 94/15/0071 v. 12.09.1996. (Beschwerde abgewiesen)