(EStG § 3 Abs 1 Z 10, § 41 Abs 1) Einkünfte aus begünstigter Auslandstätigkeit im Sinne des § 3 Abs 1 Z 10 und 11 EStG sind zwar „andere Einkünfte“ im Sinne des § 41 Abs 1 Z 1 EStG, führen aber allein nicht zu einer Pflichtveranlagung.
§ 41 EStG regelt die Veranlagung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte, wobei grundsätzlich zwischen der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung in Pflichtveranlagungs- und in Antragsfälle n zu unterscheiden ist.