( UStG § 12 Abs 1 Z 1 ) Vorsteuern können zwar bereits steuerliche Berücksichtigung finden, bevor der Steuerpflichtige noch aus einer Vermietung Einnahmen im Sinne des § 2 Abs 1 UStG 1972 erzielt; für die Berücksichtigung reichen aber weder bloße Absichtserklärungen des Steuerpflichtigen über eine künftige Vermietung aus noch der Umstand, dass der Steuerpflichtige nur die Möglichkeit zur Erzielung von Einkünften aus der Vermietung ins Auge fasst. Vorsteuern kommen vor einer Einnahmenerzielung nur zum Tragen, wenn entweder die Absicht der künftigen Vermietung in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag gefunden hat oder aus sonstigen, über die Absichtserklärung hinausgehenden Umständen die künftige Vermietung mit ziemlicher Sicherheit feststeht. VwGH 93/15/0210 v. 27.03.1996. (Beschwerde abgewiesen)