( EO § 294 Abs 1, ABGB § 1404 ) Hat ein Gläubiger zwar sein vorläufig gegebenes Einverständnis, dass sich der Drittschuldner (Arbeitgeber) zur Erfüllung seiner Verpflichtung dem betreibenden Gläubiger gegenüber auf Überweisung des pfändbaren Betrages des Verpflichteten (Arbeitnehmers) im Wege der sogenannten Erfüllungsübernahme bedienen dürfe, widerrufen und auch in der Folge gegen die dennoch weiter geübte Praxis protestiert, hat er aber die ihm vom Verpflichteten überwiesenen Beträge, die eindeutig als Überweisungen dessen pfändbaren Gehaltsteils gekennzeichnet waren, nicht zurückgewiesen (wozu er berechtigt gewesen wäre), muss er diese Zahlungen gegen sich gelten lassen und kann die gepfändete und ihm überwiesene Forderung gegen den Drittschuldner nicht nochmals geltend machen. OGH 8 Ob A 2173/96h v. 11.07.1996, in Bestätigung von OLG Wien 8 Ra 116/95 v. 10. 11. 1995 = ARD 4702/14/95 und ASG Wien 5 Cga 21/94g v. 22. 3. 1995 = ARD 4696/6/95.