( AngG § 26 Z 2 ) Führen Verrechnungsscheck s für fälliges Entgelt, die der Arbeitnehmer nach Einmahnung des Rückstandes (mit Austrittsdrohung) am Tag nach der Ausstellung durch den Arbeitgeber seiner Bank vorlegte, deshalb erst verspätet zu einer Gutschrift, weil die Bank des Arbeitnehmers jeweils beim bezogenen Institut rückfragte und eine Gutschrift erst nach Zusicherung der Bonität vornahm, ist der Austritt wegen verspäteter Entgeltzahlung gerechtfertigt. OGH 9 Ob A 2224/96s v. 18.12.1996, in Bestätigung von OLG Wien 10 Ra 123/96y v. 22. 4. 1996 = ARD 4770/9/96 und ASG Wien 12 Cga 113/94p v. 4. 7. 1995 = ARD 4726/6/96.