( RAO § 45 Abs 1 ) Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, einen Amtsverteidiger, dessen Kosten vom Beschuldigten zu tragen sind, mit dem Risiko der Einbringlichkeit von Honoraransprüche n zu belasten. VfGH G-127/96,G-129/96 v. 10.12.1996.
( RAO § 45 Abs 1 ) Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, einen Amtsverteidiger, dessen Kosten vom Beschuldigten zu tragen sind, mit dem Risiko der Einbringlichkeit von Honoraransprüche n zu belasten. VfGH G-127/96,G-129/96 v. 10.12.1996.