( GewO § 28 ) Eine Nachsichtsregelung soll einen Gewerbeantritt auch dann ermöglichen, wenn zwar nicht der für das angestrebte Gewerbe vorgesehene Befähigungsnachweis erbracht wurde, aber die notwendige Befähigung auf andere Weise sichergestellt ist. Wird ein Nachsichtsansuchen allein aus dem Grund abgelehnt, dass der Befähigungsnachweis nicht erbracht wurde, wird der Nachsichtsregelung ein Inhalt unterstellt, der sie verfassungswidrig machen würde. VfGH B-3338/95 v. 26.02.1996.