( KStG § 2 Abs 5, KommStG § 3 Abs 3 ) Eine Klarstellung, wonach Universitätseinrichtungen grundsätzlich nicht der Kommunalsteuerpflicht unterliegen, kann nicht getroffen werden.
BMF v. 03.02.1997
Vorbehaltlich der Feststellung, dass dem BMF im Rahmen der Erhebung der Kommunalsteuer durch die Gemeinden keine aufsichtsbehördliche Kompetenz zukommt, fallen Tätigkeiten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts u.a. nur insoweit unter den Unternehmensbegriff des KommStG 1993, als sie in der Form eines Betriebes gewerblicher Art ausgeübt werden (§ 3 Abs 3 KommStG). Die Beurteilung ist anhand der gemäß § 2 KStG 1988 vorgegebenen Kriterien vorzunehmen.