( IESG § 1 Abs 4 ) Die Kündigungsentschädigung ist im sozialversicherungsrechtlichen Sinn ein Entgeltanspruch, der der Betragsbeschränkung gemäß § 1 Abs 4 IESG unterliegt. Die Gleichsetzung des Entgelts mit der Kündigungsentschädigung im Sinne des Anspruchsprinzips (gemäß § 49 Abs 1 ASVG) wird durch die Ausdehnung der SV-Pflicht auf die Zeit des Bezuges einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung sowie auf die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung auch nach dem formellen Ende des Dienstverhältnisses auf Grund des StruktAnpG, BGBl 1996/201, bestätigt (die Pflichtversicherung besteht gemäß § 11 Abs 2 ASVG für diese Zeiten weiter). OGH 8 Ob S 2291/96m v. 17.10.1996.