( KO § 103, § 110 ) Im Konkursverfahren muss der Arbeitnehmer bei Anmeldung seiner Lohnforderung gebührendes Überstundenentgelt nicht gesondert anführen.
OGH 8 Ob 31/95 v. 29.02.1996
In der Forderungsanmeldung sind der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründen, sowie die Beweismittel anzugeben, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden können (§ 103 Abs 1 KO). Werden mehrere Forderungen angemeldet, hat dies nicht in Bausch und Bogen zu geschehen; es sind vielmehr die Beträge der einzelnen Forderungen gesondert anzuführen, ebenso die für die einzelnen Forderungen anspruchsbegründenden Tatsachen.