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GrEStG 1955 § 9 Abs 2, § 11 Abs 1 Z 4

Steuerrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4813/10/97 Heft 4813 v. 7.2.1997

( GrEStG 1955 § 9 Abs 2, § 11 Abs 1 Z 4 ) Die Veräußerung einer ersteigerten Liegenschaft durch den Erben des seinerzeitigen Erstehers ist als Veräußerung durch den Erwerber anzusehen. Unter „Wert des Grundstücks“ im Sinne des § 11 Abs 1 Z 4 GrEStG 1955 ist zufolge der allgemeinen Regelung des § 12 Abs 1 GrEStG 1955 immer nur der Einheitswert zu verstehen. VwGH 96/16/0182 v. 03.10.1996. (Beschwerde abgewiesen)

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