( ASVG § 58 Abs 4, § 67 Abs 10 ) Der Geschäftsführer eines Betriebes, dem die SV-Beiträge im Vorschreibungsverfahren vorgeschrieben werden und der zum Zeitpunkt seiner Geschäftsführung eine Meldepflichtverletzung zu vertreten hatte, weil er sich nicht entsprechend sachkundig gemacht hat, haftet für den Beitragsausfall auch dann, wenn er im Zeitpunkt der Vorschreibung nicht mehr Geschäftsführer ist und die Beitragsvorschreibung bei der GmbH uneinbringlich geworden ist.