( ASVG § 253d Abs 1 ) Für eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit muss der Pensionswerber die Erfüllung der Bruchteilsdeckung zusätzlich zur Erfüllung der Wartezeit nachweisen. Die Rahmenzeiträume des § 253d Abs 1 Z 2 ASVG, in denen eine Bruchteilsdeckung vorliegen muss, werden durch neutrale Zeiten nicht verlängert.
OGH 10 Ob S 2306/96g v. 20.08.1996