( EFZG § 2 Abs 5, ASVG § 176 Abs 1 Z 7, § 361, § 367, ASGG § 50 Abs 1 Z 1 ) Ob ein Arbeitsunfällen unfallversicherungsmäßig gleichgestellter Unfall (hier: bei einer Feuerwehrübung) auch entgeltfortzahlungsrechtlich als Arbeitsunfall anzuerkennen ist, ist vom ASG zu entscheiden und nicht von der Unfallversicherungsanstalt bzw. der Gebietskrankenkasse.
VwGH 96/08/0037 v. 17.10.1996