( UrlG § 4 Abs 1 ) Die bloße Bekanntgabe des Betriebsurlaubszeitraum es an einen Arbeitnehmer mit der Mitteilung, dass während dieses Zeitraumes auch er Urlaub zu verbrauchen habe, erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Urlaubsvereinbarung. ASG Wien 15 Cga 111/94s v. 29.07.1996, rk.