( UrlG § 4, ABGB § 1154 ) Ist ein Kettendienstvertrag als ununterbrochenes Dienstverhältnis zu qualifizieren, sind die dienstfreien Zeiten als Karenzierung anzusehen, für die kein Entgeltanspruch besteht und die auch nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet werden können.
OGH 9 Ob A 2126/96d v. 04.09.1996