( ASVG § 35 ) Wird Dienstnehmern bei Verpachtung des Betriebes durch den Dienstgeber erklärt, dass ihre Dienstverhältnisse zur Verpächtergesellschaft aufrecht bleiben, sie aber ihre Dienstleistung nunmehr für den Pächter erbringen sollen, kann in Hinblick auf diesen ausdrücklichen Vorbehalt aus der bloßen Verwendung der Worte "Dienstnehmer" in Hausmitteilungen des Pächters nicht der (rechtliche) Schluss gezogen werden, dass damit konkludent (nunmehr) das Bestehen von Dienstverhältnissen zum Pächter als neuem Dienstgeber bestätigt würde. VwGH 94/08/0161 v. 28.11.1995. (Bescheid aufgehoben)