( EStG § 4 Abs 1, BewG § 14 ) Nach ertragsteuerrechtlichen Gesichtspunkten als Rückstellung für Skonti in den Bilanzen zu den einzelnen Stichtagen pauschal eingestellte Beträge können bei der Ermittlung des Einheitswerts des Betriebsvermögens nicht mit einem um (nach dem Stichtag vom Kunden abgezogene) Skonti verminderten Betrag angesetzt werden.
VwGH 94/13/0214 v. 30.10.1996