( GewO § 82 lit f ) § 82 lit f GewO 1859 erfasst jegliche Vernachlässigung der aus dem Dienstvertrag geschuldeten Pflichten, auch wenn diese nicht auf einer - zum Erkennen und Befolgen der Dienstpflicht gar nicht notwendigen - Willensäußerung des Arbeitgebers beruhen, sondern etwa auf der Verpflichtung, auf Grund eigener Beurteilung und eigenen Willensentschlusses tätig zu werden. OLG Wien 7 Ra 202/96v v. 18.09.1996.