( BAG § 14 Abs 2 lit b ) Endet das Lehrverhältnis ex lege nach dem Tod des Lehrberechtigten, weil kein Ausbilder vorhanden ist und ein solcher auch nicht ohne unnötigen Aufschub bestellt werden kann, besteht kein Anspruch auf Kündigungsentschädigung, nach dem KV für das Baugewerbe besteht jedoch aliquoter Anspruch auf Sonderzahlungen. ASG Wien 28 Cga 103/95m v. 07.05.1996, Berufung erhoben.