( AngG § 37, § 38 ) Liegt eine Konkurrenzklausel im alleinigen Interesse des Arbeitgebers und fand sie im Anfangsgehalt von S 14.500,- brutto für eine HTL-Absolventin offensichtlich keine besondere Berücksichtigung, ist eine wegen Bruch der Konkurrenzklausel fällig werdende Konventionalstrafe von ca. S 300.000,- auf S 60.000,- zu mäßigen. Dass eine Arbeitnehmerin bei einem Konkurrenzunternehmen schließlich zu einem besseren Gehalt zu arbeiten beginnt, ist für sie eine gleich legitime Vorgangsweise wie für ein Unternehmen, seine Produkte am Markt zu einem möglichst hohen Preis zu verkaufen, und darf durch die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe nicht unangemessen behindert werden. ASG Wien 24 Cga 48/95v v. 08.11.1995, rk.