( AngG § 29, MSchG § 15 Abs 4 ) Im Falle des gemäß § 25 KO zu beachtenden besonderen Kündigungsschutzes des MSchG hat die Berechnung der Ersatzansprüche (Kündigungsentschädigung) einer Arbeitnehmerin ungeachtet des vorzeitigen Austritts auf der Grundlage des geschützten Zeitraumes unter Beachtung des Kündigungsschutzes gemäß § 15 Abs 4 MSchG so zu erfolgen, als wäre sie vom Masseverwalter nach Ablauf der dort genannten vierwöchigen Frist nach Ende des Karenzurlaubes gekündigt worden. OGH 8 Ob S 1021/95 v. 25.04.1996.