( MSchG § 5 Abs 1 ) Die vorgezogene Schutzfrist nach § 3 Abs 3 MSchG kann bei Berechnung der Verlängerung der Schutzfrist nach § 5 Abs 1 MSchG nicht außer Betracht gelassen werden. Nur die Verkürzung des absoluten in § 3 Abs 1 MSchG genannten Beschäftigungsverbots von acht Wochen kann zu einer Verlängerung der Schutzfrist nach der Entbindung führen. Es ist dabei gleichgültig, ob dieses absolute Beschäftigungsverbot von der Schwangeren in Form des allgemeinen Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs 1 MSchG oder des individuellen Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs 3 MSchG konsumiert wird. OLG Wien 10 Rs 5/95 v. 13.01.1995. (ZAS Jud. 2/1996)