( KO § 3 Abs 2 ) Nimmt ein Bankinstitut keine der dem heutigen Standard entsprechenden elektronisch en Online-Dienste, wie die vom Kreditschutzverband besonders zur Verfügung gestellte Datenbank über Internet, in Anspruch, um sich auf diese einfache Art möglichst rasch Kenntnis über den neuesten Stand der Konkurseröffnungen zu verschaffen, ist ihm bei einer Zahlung an einen Gemeinschuldner nach Konkurseröffnung Fahrlässigkeit vorzuwerfen, so dass es von seiner Schuld gegenüber der Konkursmasse nicht befreit wird.