( GlbG § 2a ) Das wiederholte, unerwünschte und absichtliche Berühren des Oberschenkels einer Arbeitnehmerin durch den Geschäftsführer erfüllt den Tatbestand der sexuellen Belästigung und verpflichtet den Geschäftsführer zu Schadenersatz, für den die GmbH als Arbeitgeber solidarisch haftet.
ASG Wien 19 Cga 182/94m v. 26.06.1996, rk.