( EStG § 22, UStG 1972 § 10 Abs 2 Z 7 ) Eine Gutachtertätigkeit, mit der der Wissensstand nicht bereichert wird, ist nicht wissenschaftlich.
VwGH 92/13/0188 v. 03.07.1996
Der wissenschaftlich Tätige muß eine schwierige Aufgabe nach streng sachlichen und objektiven Gesichtspunkten zu lösen versuchen, wobei er sich in qualifizierter Form wissenschaftlicher Methoden bedienen und das Ergebnis seiner Art geeignet sein muß, der Erweiterung wissenschaftlicher Erkenntnisse zu dienen. Auch Gutachten können als Tätigkeit eines Wissenschaftlers angesehen werden.