( ABGB § 897, § 696 ) Ein Dienstverhältnis wird mit Eintritt einer vereinbarten Resolutivbedingung ohne weiteres aufgelöst, wenn die Bedingung entweder einen Grund für eine vorzeitige Auflösung (Entlassungsgrund, Austrittsgrund) darstellt oder der Zeitpunkt des Bedingungseintritts feststeht.
OLG Wien 10 Ra 139/95 v. 25.03.1996