( B-VG Art 7, Art 18 ) Eine disziplinäre Verurteilung wegen Verletzung von Standespflichten, die sich gegen die Meinungsäußerungsfreiheit richtet, ist dann verfassungswidrig, wenn ein verfassungsmäßiges Gesetz - hier § 95 Abs 1 Z 1 Ärztegesetz - denkunmöglich angewendet wurde. Eine denkunmögliche Gesetzesanwendung liegt auch vor, wenn die Behörde dem Gesetz fälschlich einen verfassungswidrigen (hier: die besonderen Schranken des Art 10 MRK mißachtenden) Inhalt unterstellt. VfGH B-1476/93 v. 02.03.1995.