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ABGB § 1155

BetriebswichtigesARD 4800/1/96 Heft 4800 v. 13.12.1996

(ABGB § 1155) Bei einer Nettolohnvereinbarung hat der Vergleich der Entgelte für eine Anrechnung eines anderweitigen Verdienstes nach § 1155 ABGB grundsätzlich auf Basis des Bruttoentgelts zu erfolgen. OLG Wien 9 Ra 137/95 v. 28.12.1995, bestätigt durch OGH 9 Ob A 2043/96y v. 29. 5. 1996.

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