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GSVG § 58 Abs 1, ASVG § 89 Abs 1 Z 1

BetriebswichtigesARD 4798/28/96 Heft 4798 v. 6.12.1996

(GSVG § 58 Abs 1, ASVG § 89 Abs 1 Z 1) Auch wenn eine Untersuchungshaft nachträglich auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird, ruhen Leistungsansprüche aus der Unfall- und Pensionsversicherung während ihrer Dauer nicht. OGH 10 Ob S 2/95 v. 20.09.1995.

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