(ASVG § 135 Abs 4, § 135 Abs 5) Durch die 53. ASVG-Novelle ist keine Umwandlung der Transportkostenübernahme durch die Krankenversicherungsträger in eine freiwillige Leistung erfolgt.
BMAS 21.891/131-5/96 v. 14.11.1996
Auch wenn im Zuge der 53. Novelle zum ASVG, BGBl 1996/411, ARD 4769/1/96, der Wortlaut des § 135 Abs 4 ASVG geringfügig geändert wurde, bedeutet dies keineswegs, daß dadurch die durch diese Bestimmung normierte bisherige Ersatzleistung bei Krankentransporten der Krankenversicherungsträger zu einer freiwilligen Leistung geworden wäre. Die Übernahme der notwendigen Transportkosten eines Anspruchsberechtigten ist weiterhin eine Pflichtaufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese Leistung ist nach wie vor - unter den nicht geänderten Voraussetzungen des § 135 Abs 5 ASVG - zu erbringen.