Die Erwähnung des Betriebsratsamts und der Freistellung im Dienstzeugnis. Artikel von Dr. Carsten Witt, Ludwigsburg/BRD. Gegenstand der Beurteilung von Leistung und Führung im Dienst ist die Erfüllung der arbeitsvertraglich vom Arbeitnehmer geschuldeten Haupt- und Nebenpflichten. Die ehrenamtliche Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Rahmen einer betrieblichen Interessenvertretung hat mit der Erfüllung des Dienstvertrages nichts zu tun. Sie erfolgt auf der Grundlage kollektivrechtlicher Vorschriften und bewegt sich auf einer anderen Ebene als die arbeitsvertraglichen Pflichten. Insbesondere kann und darf der Arbeitgeber die Tätigkeit als BR-(Personalrats-)Mitglied nicht beurteilen. Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer mit der Erwähnung des Betriebsrats einverstanden ist.