(Slbg. AnliegerleistungsG § 2) Unter anliegerbeitragspflichtiger "Errichtung der Straßenbeleuchtung" ist offensichtlich die Errichtung einer neuen Straßenbeleuchtung zu verstehen und nicht bloße Erhaltungsmaßnahmen an einer bestehenden Straßenbeleuchtungsanlage. Errichtungsmaßnahmen, die zur Beitragsvorschreibung ermächtigen, werden aber nur dann erforderlich, wenn eine bestehende Anlage den gesetzlichen Erfordernissen nicht entspricht. Eine Norm, die eine Beitragsvorschreibung auch für Maßnahmen ermöglicht, die nicht für die Herstellung eines gesetzeskonformen Zustands erforderlich sind, ist insoferne verfassungswidrig. VwGH 92/17/0237 v. 22.03.1996. (Bescheid aufgehoben)