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BAO § 184

Betriebswichtige GesetzeARD 4793/8/96 Heft 4793 v. 19.11.1996

(BAO § 184) Wer zur Schätzung Anlaß gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit, z.B. durch Nachkalkulation, nicht entsprechend mitwirkt, muß die mit jeder Schätzung verbundene Ungewißheit hinnehmen. VwGH 92/13/0163 v. 31.07.1996. (Beschwerde abgewiesen)

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