(BAO § 184) Wer zur Schätzung Anlaß gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit, z.B. durch Nachkalkulation, nicht entsprechend mitwirkt, muß die mit jeder Schätzung verbundene Ungewißheit hinnehmen. VwGH 92/13/0163 v. 31.07.1996. (Beschwerde abgewiesen)